22 PRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 122; BGE 117 IV 112). Die persönlichen Verhältnisse enthalten sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 146). Den Vorstrafen kommt eine ausserordentlich wichtige Rolle zu.