). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und wusste, dass er durch die Äusserungen in seiner Eingabe die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Ehre verletzt bzw. verletzen könnte. Der Beschuldigte hat das Schreiben gemäss eigenen Angaben «aus Frust» über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung verfasst. Er beabsichtigte damit, die Straf- und Zivilklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu diskreditieren und seine eigenen Schlüsse hinsichtlich ihrer Strafbarkeit zu untermauern (vgl. Ziff. IV. 13.3 vorne). Hinzu kommen finanzielle Überlegungen, auch wenn er selber ursprünglich erklärte, auf sein Erbe verzichten zu wollen (pag. 4).