18.1.2 Subjektives Tatverschulden Bei der subjektiven Tatschwere ist die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit welcher der Beschuldigte gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (DO- NATSCH/FLACHSMANN/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N. 7 ff.).