Andererseits hat der Beschuldigte seine Eingabe im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens gemacht und lediglich an einen Empfänger, die zuständige Staatsanwaltschaft, adressiert. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen, dass die Tatschwere des Beschuldigten gegenüber dem in den VBRS-Richtlinien angegebenen Referenzsachverhalt leichter wiegt. Die von ihr anhand des objektiven Tatverschuldens bezifferte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint als angemessen. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden