21 Eingabe des Beschuldigten vom 17. April 2014, welche Verfahrensgegenstand bildet, und der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin vergingen ca. 7,5 Monate. Andererseits hat der Beschuldigte seine Eingabe im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens gemacht und lediglich an einen Empfänger, die zuständige Staatsanwaltschaft, adressiert.