Die inkriminierte Eingabe des Beschuldigten enthält einerseits harte und nicht beweisbare Vorwürfe und geht vom Wortlaut her über die Grenzen des in einem Erbschaftsstreit Tolerierbaren hinaus. Ferner hatte die Eingabe im Privatleben unangenehme Folgen für die Straf- und Zivilklägerin. Die mit Mitteilung vom 13. September 2013 angekündigte Verfahrenseinstellung wurde dadurch in gewissem Mass verzögert und das Einbürgerungsverfahren der Straf- und Zivilklägerin bis zum Abschluss des Strafverfahrens am 2. Dezember 2014 sistiert. Zwischen der