Die VBRS-Richtlinien sehen für eine üble Nachrede bei einer Diffamierung einer Person mit einem Brief an 10 Mitglieder einer Gruppe, worin der Geschädigte als «streitsüchtiger Mensch» dargestellt wird, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], Stand 1. Juli 2017, S. 48). Die inkriminierte Eingabe des Beschuldigten enthält einerseits harte und nicht beweisbare Vorwürfe und geht vom Wortlaut her über die Grenzen des in einem Erbschaftsstreit Tolerierbaren hinaus.