Bei den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) bemisst sich die Tatschwere zunächst nach der Intensität der verletzenden Äusserung, aber auch danach, wie stark der Ruf der betroffenen Person und ihr Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, beeinträchtigt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 72). Ihre Bewertung verlangt nach einem Vergleich mit anderen denkbaren Tatmodalitäten. In der Praxis anzutreffende Richtlinien und Empfehlungen, mit welchen eine gewisse Vereinheitlichung der Sanktionen bei Massendelikten angestrebt wird, eignen sich dabei als Orientierungshilfe (MATHYS, a.a.O., N. 64 und 66;