Das von Art. 173 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut ist die Ehre. Mit seiner Eingabe vom 17. April 2014 an die Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Ehre verletzt (siehe Ziff. IV. 13.2 vorne). Er hat die betreffende Eingabe während des hängigen Verfahrens BM 12 41429 eingereicht, nachdem ihm dessen Einstellung in Aussicht gestellt worden war. Neben dem stereotypen Wiederholen seiner früheren Anschuldigungen hat er sich ehrverletzenden Äusserungen bedient und die Straf- und Zivilklägerin unnötig beleidigt (siehe Ziff. IV. 13.4 vorne). Bei den Ehrverletzungsdelikten (Art.