BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt die Strafzumessung aufgrund des abstrakt höheren Strafrahmens ausgehend vom Tatbestand der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtkräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).