Für das neu zu beurteilende Ehrverletzungsdelikt ist von Gesetzes wegen ebenfalls eine Geldstrafe vorgesehen. Da damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, kommt vorliegend die Strafschärfungsregel gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. «Asperationsprinzip») zur Anwendung.