Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheids zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der Beschuldigte ist am 15. August 2014 wegen der genannten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden (vgl. Ziff. V. 15 hiervor). Für das neu zu beurteilende Ehrverletzungsdelikt ist von Gesetzes wegen ebenfalls eine Geldstrafe vorgesehen.