16. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und der üblen Nachrede schuldig gemacht. Der Strafrahmen für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern beträgt gestützt auf Art. 97 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die üble Nachrede wird gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind.