Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte nicht unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen – womit der von ihm geführte Gutglaubensbeweis misslingt. In diesem Verfahrensstadium hatte er keine ernsthaften Gründe mehr, die Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin und ihr angeblich unehrliches Verhalten im Strafverfahren als gegeben zu erachten. Somit sind vorliegend keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorhanden.