In diesem Verfahrensstand wären aber weitere Abklärungen zwingend notwendig gewesen, um die erhobenen Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin zu konkretisieren und den (geringeren) Anforderungen an die Sorgfalts- bzw. Informationspflicht zu genügen. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte nicht unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen – womit der von ihm geführte Gutglaubensbeweis misslingt.