Demnach konnte er gar nicht wissen, welche Untersuchungshandlungen die zuständige Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hatte. In diesem Verfahrensstand wären aber weitere Abklärungen zwingend notwendig gewesen, um die erhobenen Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin zu konkretisieren und den (geringeren) Anforderungen an die Sorgfalts- bzw. Informationspflicht zu genügen.