13.2 und 13.4 vorne). Insoweit vermag der Beschuldigte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Gutglaubensbeweis nur dann zu erbringen, wenn er dartun kann, dass er ernsthafte Gründe für die Annahme ihrer Strafbarkeit hatte. Der Beschuldigte hat eingestanden, trotz angekündigter Verfahrenseinstellung keine Einsicht in die amtlichen Akten genommen zu haben, weil er sich den aus seiner Sicht sinnlosen Aufwand habe ersparen wollen (pag. 94 f.). Demnach konnte er gar nicht wissen, welche Untersuchungshandlungen die zuständige Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hatte.