Er hat sich weder zu den inhaltlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geäussert noch sich mit den objektiven Beweismitteln (wie den edierten Bankunterlagen) befasst. Vielmehr hat er seine früheren Anschuldigungen inhaltlich stereotyp wiederholt und durch unsachliche verbale Angriffe gegen die Person der Straf- und Zivilklägerin (sie lüge schmallippig, emotionslos und viel) ergänzt. Zudem hat er sich nicht damit begnügt, blosse Verdachtsmomente zu äussern, sondern hat ihre angeblichen strafbaren Handlungen als Tatsache hingestellt (vgl. Ziff. IV. 13.2 und 13.4 vorne).