Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat in ihrem Einstellungsentwurf vom 13. September 2013 dargelegt, aus welchen Gründen das Strafverfahren BM 12 41429 voraussichtlich eingestellt wird. So hat sie u.a. angegeben, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf ein strafbaren Verhalten der Straf- und Zivilklägerin schliessen liessen (pag. 80 ff.). In seiner Eingabe vom 17. April 2014 ist der Beschuldigte mit keinem Wort auf die vorgebrachten Argumente der Staatsanwaltschaft eingegangen. Er hat sich weder zu den inhaltlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geäussert noch sich mit den objektiven Beweismitteln (wie den edierten Bankunterlagen) befasst.