Dies gilt auch für Äusserungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 IV 185; BGE 116 IV 205 E. 3b). Der Beschuldigte war als Verfahrenspartei im Strafverfahren BM 12 41429 gegen die Straf- und Zivilklägerin beteiligt (Art. 104 i.V.m. Art. 118 f. StPO). Es stand ihm daher frei, sich in das Strafverfahren einzubringen und Eingaben zu machen (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat in ihrem Einstellungsentwurf vom 13. September 2013 dargelegt, aus welchen Gründen das Strafverfahren BM 12 41429 voraussichtlich eingestellt wird.