17 er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat (BGE 98 IV 90; BGE 107 IV 35; BGE 116 IV 205 E. 3b). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 IV 185;