Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflichten richten sich u.a. danach, ob der Entlastungsbeweis führende Beschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte. So sind etwa bei Strafanzeigen an die Polizei bzw. an andere Untersuchungsbehörden und bei Äusserungen einer Prozesspartei die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer. Für all diese Fälle wird jedoch hervorgehoben, dass der Beschuldigte nicht ohne weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn