Beweist der Beschuldigte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Dieser Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflichten richten sich u.a. danach, ob der Entlastungsbeweis führende Beschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte.