173 StGB N. 15). Eine Ausnahme, wie sie in BGE 109 IV 36 (Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung) oder BGE 132 IV 112 E. 4.2 (Sistierung des Verfahrens) erwähnt wird, liegt vorliegend nicht vor. 13.5.3 Gutglaubensbeweis Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Gutglaubensbeweis kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 254 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweist der Beschuldigte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art.