Das Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin wegen Veruntreuung, Diebstahls und Urkundenfälschung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2014 rechtskräftig eingestellt. Bei einem Freispruch oder bei einer Verfahrenseinstellung durch die zuständige Instanz ist es nicht möglich, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis für die Begehung der angezeigten Delikte zu erbringen (vgl. RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 15).