13.5.2 Wahrheitsbeweis Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Wahrheitsbeweis kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 253 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis vorliegend nicht zu erbringen. Das Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin wegen Veruntreuung, Diebstahls und Urkundenfälschung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2014 rechtskräftig eingestellt.