173 StGB N. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann in Anbetracht der Verfahrenssituation davon ausgegangen werden, dass es begründete Veranlassung für die Eingabe im Rahmen des laufenden Strafverfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin gegeben hat, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wollte. Auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zum Entlastungsbeweis kann an dieser Stelle verwiesen werden (pag. 253, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. 13.5.2 Wahrheitsbeweis