16 vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Die beiden Voraussetzungen (fehlendes öffentliches Interesse/fehlende begründete Veranlassung einerseits und vorwiegende Absicht, jemandem etwas Übles vorzuwerfen, andererseits) müssen kumulativ erfüllt sein, damit man nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen wird (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 26 ff.).