13.5 Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB 13.5.1 Zulassung zum Entlastungsbeweis Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. «Wahrheitsbeweis»), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. «Gutglaubensbeweis»), so ist er gemäss auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Der Beschuldigte ist gemäss auf Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht