80 ff.), auseinanderzusetzen und neue Anhaltspunkte zu nennen. Er hat sich nicht sachbezogen geäussert und seine Vermutungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern sie vielmehr als Tatsachen hingestellt – obschon ihm sicheres Wissen in Bezug auf die von ihm behauptete Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin fehlte (vgl. Ziff. IV. 13.2 vorne). Die Äusserungen des Beschuldigten dienten insbesondere der Stimmungsmache gegen seine Schwester und sind nicht durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt. 13.5 Entlastungsbeweis gemäss Art.