14 StGB noch zulässig gewesen. Der Beschuldigte ist jedoch in der betreffenden Eingabe über das Notwendige hinausgegangen und hat die Straf- und Zivilklägerin unnötig beleidigt (pag. 23; «Trotzdem fielen mir die schmallippigen, emotionslosen Lügen, bei denen Frau D.________ geradeaus starrte, sofort auf. […] In der Pause schlug Frau D.________ im Nebenraum gegen irgendwelche Möbel, dermassen gestresst war sie. Kein Wunder, wenn man in so kurzer Zeit so viel lügen muss.»).