2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Hierunter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Verdacht, die Straf- und Zivilklägerin habe sich im Zusammenhang mit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Eltern strafbar gemacht, im Rahmen seiner ihm zustehenden Dar- legungs- und Begründungspflichten gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft äussern durfte. Auch die Behauptung, seine Schwester habe im Verfahren gelogen, wäre an und für sich gestützt auf Art. 14 StGB noch zulässig gewesen.