Innerhalb dieser Grenzen dürfen Prozessparteien ihre Interessen auch pointiert vertreten, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen).