15 im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseren Wissens aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen dürfen Prozessparteien ihre Interessen auch pointiert vertreten, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen.