Auch wenn der Beschuldigte die betreffende Eingabe angeblich «aus Frust» verfasst hat, ging es ihm mitunter darum, das Image der Straf- und Zivilklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu verschlechtern und seine eigenen Schlüsse hinsichtlich ihrer Strafbarkeit zu untermauern. Der Beschuldigte wusste gemäss den Sachverhaltsfeststellungen, dass er einen ehrverletzenden Fax an die Staatsanwaltschaft verschickt und er wollte dies (vgl. Ziff. III. 11.), somit handelte er vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. 13.4 Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB Die «Rechtmässigkeit» einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art.