StGB setzt keine besondere Beleidigungsabsicht voraus («animus iniurandi»). Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem bei einer Drittperson erhoben haben (BGE 92 IV 97; BGE 118 IV 166; BGE 119 IV 47; BGE 137 IV 313). Auch wenn der Beschuldigte die betreffende Eingabe angeblich «aus Frust» verfasst hat, ging es ihm mitunter darum, das Image der Straf- und Zivilklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu verschlechtern und seine eigenen Schlüsse hinsichtlich ihrer Strafbarkeit zu untermauern.