Der Täter muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N. 9). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die betreffende Eingabe aus Frust über die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung verfasst und es sei nie seine Absicht gewesen, die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Ehre zu verletzen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB setzt keine besondere Beleidigungsabsicht voraus («animus iniurandi»).