»), unterstellt er ihr negative Charakterzüge, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Straf- und Zivilklägerin mache sich persönliche Beziehungen mit Bankangestellten zu Nutze, um ungerechtfertigte Privilegien hinsichtlich der elterlichen Bankbeziehungen zu erhalten. Damit wirft er ihr sinngemäss «Vetternwirtschaft» vor und stellt sie als charakterlose und unanständige Person hin. Die in der Eingabe vom 17. April 2014 enthaltenen, ehrverletzenden Äusserungen erfolgten an die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, d.h. an eine Behörde, welche als Drittperson i.S.v.