14 Ferner rückt der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich in ein schlechtes Licht. Indem er sie bezichtigt, emotionslos, schmallippig, viel und planmässig zu lügen (pag. 23; «Frau D.________ kam mit Anwalt und hatte alles minutiös vorbereitet. Trotzdem fielen mir die schmallippigen, emotionslosen Lügen, bei denen Frau D.________ geradeaus starrte, sofort auf. […] Kein Wunder, wenn man in so kurzer Zeit so viel lügen muss.»), unterstellt er ihr negative Charakterzüge, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen.