Dass der Beschuldigte die Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin als erwiesen erachtet, zeigt sich indessen auch daran, dass er sie der Lüge bezichtigt (pag. 23). Auch wenn der Beschuldigte mit der erneuten Strafanzeige vom 17. April 2014 gegenüber der für die Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Bekanntes verbreitet und der Ruf der Straf- und Zivilklägerin bereits infolge der ersten beiden Strafanzeigen gelitten hat, so ruft er damit seine früheren Aussagen in Erinnerung (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N. 15; BGE 73 IV 30; BGE 118 IV 160).