Dies gilt namentlich in der vorliegenden Konstellation. Zwar erhebt der Beschuldigte bei der hierfür zuständigen Behörde Strafanzeige, was im Lichte von Art. 301 StPO an sich zulässig wäre. Er begnügt sich dabei aber nicht, blosse Verdachtsmomente zu äussern, sondern er stellt die Strafbarkeit der Strafund Zivilklägerin als Tatsache hin (pag. 24; «Hier nochmals die Tatsachen. Nachdem mein Vater gestorben war, bezog Frau D.___