13.2 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte wirft der Straf- und Zivilklägerin strafbares Verhalten vor, indem er geltend macht, sie habe Erbschaftvermögen und Sachwerte der gemeinsamen Eltern veruntreut und deren Testament gefälscht. Dabei bezeichnet er sie als Straftäterin und Lügnerin und bezichtigt sie sinngemäss der «Vetternwirtschaft» (vgl. Ziff. III. 11. vorne). Die Bezichtigung als Straftäterin ist ehrenrührig im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (BGE 132 IV 112 E. 2). Dies gilt namentlich in der vorliegenden Konstellation.