BGE 80 IV 209; BGE 130 IV 97). Die inkriminierte Eingabe des Beschuldigten, datiert auf den 17. April 2014, wurde der Straf- und Zivilklägerin mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 24. April 2014 zugestellt (pag. 26). Der Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin vom 9. Juli 2014 wegen Verleumdung, evtl. Beschimpfung und übler Nachrede erfolgte innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist und damit rechtzeitig (pag. 4 ff.). 13.2 Objektiver Tatbestand