173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (beispielsweise aus Art. 14 StGB; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden (Art. 173 Ziff. 4 StGB). Bei der Rücknahme handelt es sich um einen privilegierten Sonderfall der aufrichtigen Reue nach Vollendung der Tat. Die Äusserung muss als unwahr und nicht bloss als nicht bewiesen zurückgenommen werden (BGE 112 IV 28). Der Täter muss ferner zu erkennen geben, dass er die Ehre des Betroffenen wiederherstellen möchte (BGE 112 IV 29 f.; RIKLIN, a.a.