Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je unwahrscheinlicher die aufgestellte Behauptung, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft werden. Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressat, desto höher ist die Sorgfaltspflicht. Je grösser die Verbreitung der Behauptung, desto höher sind die Anforderungen an den Täter (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 19). Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (beispielsweise aus Art.