Es genügt auch nicht, wenn nur ein Kern von Wahrheit bewiesen ist. Ist der Beweis jedoch im Wesentlichen gelungen, so fallen verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen nicht ins Gewicht. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt wurden (vgl. TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 14). Bei der Beurteilung des Gutglaubensbeweises sind die nötige Sorgfalts- und Informationspflicht sowie der Grad der Überzeugung bzw. des Verdachts im Einzelfall zu berücksichtigen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters.