Der Entlastungsbeweis ist ausgeschlossen, wenn kumulativ die in Art. 173 Ziff. 3 StGB genannten Kriterien erfüllt sind, nämlich (erstens) das Fehlen öffentlicher Interessen bzw. das Fehlen einer begründeten Veranlassung sowie (zweitens) die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 29). Im Rahmen des Wahrheitsbeweises muss der Täter die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Vermutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Vermutung stützen, ist nicht ausreichend. Es genügt auch nicht, wenn nur ein Kern von Wahrheit bewiesen ist.