12 In subjektiver Hinsicht muss dem Täter zur Erfüllung des Tatbestands die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein, nicht aber deren Unwahrheit. Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 9 f.; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 11). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. «Wahrheitsbeweis», vgl. TRECH- SEL/LIEBER, a.a.