Dritter ist jede Person, die nicht mit dem Verletzer oder dem Betroffenen identisch ist (vgl. BGE 86 IV 209). Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren (BGE 69 IV 115; BGE 103 IV 23). Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 38).