2013, N. 11 vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Nicht jede Kritik oder negative Äusserung ist eine Ehrverletzung. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos (BGE 71 IV 188). Die geschützte sittliche Ehre ist bei der Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen berührt; dies gilt namentlich für den Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb oder Betrüger (RIKLIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 16 ff. vor Art. 173 StGB; BGE 132 IV 112 E. 2).